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Wahlen im Freistaat Thüringen
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Landtagswahlen - Informationen
Häufig gestellte Fragen

Wahlrecht und Wahlbenachrichtigung

Wer kann bei der Landtagswahl seine Stimme abgeben?

Alle Deutschen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Thüringen haben, sind wahlberechtigt. Nicht wahlberechtigt ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt, wem durch Endentscheidung ein Betreuer zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten bestellt wurde, oder wer sich aufgrund einer gerichtlichen Anordnung in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.
Für die Ausübung des Wahlrechts ist es erforderlich in das Wählerverzeichnis eingetragen zu sein oder einen Wahlschein zu haben. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und persönlich ausüben.

Wer wird in das Wählerverzeichnis eingetragen?

In das Wählerverzeichnis werden alle Personen automatisch eingetragen, die einem bestimmten Stichtag (42. Tag vor dem Wahltag) bei ihrer Gemeinde gemeldet sind und bei denen feststeht, dass sie wahlberechtigt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Wer am 42. Tag vor dem Wahltag nicht für eine Wohnung gemeldet ist, sich aber seit mindestens drei Monaten gewöhnlich im Freistaat Thüringen aufhält, wird auf Antrag (bis zum 21. Tag vor dem Wahltag) ins Wählerverzeichnis bei der zuständigen Meldebehörde eingetragen.

Was muss ich tun, wenn ich kurz vor der Wahl umziehe?

Einige Wochen vor dem Wahltag, nämlich am 42. Tag vor dem Wahltag werden die Wählerverzeichnisse zur Landtagswahl erstellt. Für den Fall, dass jemand in der Zeit danach bis zum Wahltag umzieht, gelten im Hinblick auf die Wahlteilnahme folgende Bestimmungen:

Umzug innerhalb von Thüringen:
Auf Antrag kann sich der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis des neuen Wohnortes eintragen lassen, sofern die meldebehördliche Anmeldung nach dem 42. Tag vor dem Wahltag erfolgte und der Eintragungsantrag bis zum 21. Tag vor dem Wahltag schriftlich bei der zuständigen Gemeindebehörde gestellt wurde. Im Übrigen kann der Wahlberechtigte auch per Briefwahl im bisherigen Wohnort wählen.

Zuzug aus einem anderen Bundesland:
Bei einem Zuzug aus einem anderen Bundesland ist der Umziehende in Thüringen nur dann wahlberechtigt, wenn er seit mindestens drei Monaten hier lebt.

Wer bekommt eine Wahlbenachrichtigung?

Jeder Wahlberechtigte der im Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält spätestens am 21. Tag vor dem Wahltag eine schriftliche Wahlbenachrichtigung. Darauf befinden sich u. a. Angaben zu Wahlraum und Wahlzeit, den Ort, an dem der Wahlberechtigte seine Stimme abgeben kann sowie der Hinweis, wie man eine Briefwahl beantragt.
Wohnungslose Wahlberechtigte, die einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen, bekommen keine Wahlbenachrichtigung, sondern bei der Antragstellung einen Wahlschein und die Briefwahlunterlagen.

Was kann derjenige tun, der keine Wahlbenachrichtigung bekommen hat?

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhält, sollte im Zeitraum vom 20. bis 16. Tag vor dem Wahltag während der üblichen Öffnungszeiten bei der zuständigen Gemeindebehörde Einsicht in das Wählerverzeichnis nehmen und überprüfen, ob er als Wahlberechtigter eingetragen ist. Liegt eine Eintragung im Wählerverzeichnis vor, dann kann auch ohne Vorlage der Wahlbenachrichtigung im zuständigen Wahllokal gewählt werden, wenn ein gültiger Personalausweis oder Reisepass vorgelegt wird.
Sofern keine Eintragung im Wählerverzeichnis vorhanden ist, und der Bürger glaubt wahlberechtigt zu sein, dann muss bis zum 16. Tag vor dem Wahltag Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingelegt werden. In diesem Fall wird die Wahlberechtigung des Antragstellers überprüft. Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung in das Wählerverzeichnis vor, wird der Antragsteller in das Wählerverzeichnis aufgenommen. Er erhält dann eine Wahlbenachrichtigung. Der Einspruch gegen das Wählerverzeichnis ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Gemeinde einzulegen.

Was muss man tun, wenn die Angaben auf der Wahlbenachrichtigung fehlerhaft sind?

Wer eine Wahlbenachrichtigung mit zum Teil fehlerhaften Angaben erhalten hat, kann trotzdem an der Wahl teilnehmen. Er sollte aber seine Gemeinde informieren, damit sie das Melderegister berichtigen kann und seinen Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitbringen, damit er sich über seine Person ausweisen kann.

Was muss man tun, wenn man zwei Wahlbenachrichtigungen erhalten hat?

Jeder Wahlberechtigte kann nur einmal und nur am Ort seiner Hauptwohnung wählen. Hauptwohnung ist die überwiegend genutzte Wohnung; bei Ehepaaren die gemeinsame Wohnung.
Wenn eine Person zwei Wahlbenachrichtigungen an die gleiche Adresse bekommen hat, könnte es sein, dass diese aufgrund eines technischen Fehlers doppelt im Wählerverzeichnis steht. Man sollte dann in dem Zeitraum zwischen dem 20. bis 16. Tag vor dem Wahltag bei der zuständigen Gemeinde Einsicht in das Wählerverzeichnis nehmen. Ist die Person tatsächlich doppelt eingetragen, muss man innerhalb dieser Frist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen. Die Gemeinde wird dann eine Eintragung streichen.
Wohnt unter der gleichen Adresse ein namensgleicher Verwandter und ist nicht erkennbar, welche Wahlbenachrichtigung wem zuzuordnen ist, so sollte dies insbesondere vor der Beantragung von Briefwahlunterlagen durch Rücksprache bei der Gemeinde oder Einsicht in das Wählerverzeichnis geklärt werden. Wer mehrere Wohnungen in Thüringen innehat und aus diesem Grund an verschiedene Adressen mehrere Wahlbenachrichtigungen bekommen hat, muss sich bei der Gemeinde, in der er nicht seine Hauptwohnung hat, aus dem Wählerverzeichnis streichen lassen.

Was ist, wenn ich am Wahltag plötzlich erkranke?

In diesem Fall ist die Beantragung eines Wahlscheines noch am Wahltag bis spätestens 15:00 Uhr bei der zuständigen Gemeindebehörde möglich. Der Antragssteller (erkrankter Bürger) beauftragt mittels Vollmacht (Schriftform), unter Angabe des Grundes (plötzliche Erkrankung), eine Person (Vertrauensperson), die erforderlichen Briefwahlunterlagen bei der Gemeindebehörde abzuholen. Nach dem Wahlvorgang durch den erkrankten Bürger, müssen diese Briefwahlunterlagen schnellstmöglich (bis 18:00 Uhr) bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle durch die o.g. Vertrauensperson abgegeben werden.


Wahl allgemein

Nach welchem System wird der Thüringer Landtag gewählt?

Der Thüringer Landtag besteht aus 88 Abgeordneten. Sie werden alle fünf Jahre nach einem System gewählt, welches die Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen der Verhältniswahl verbindet. Das heißt, jeder Wähler hat zwei Stimmen. Die erste als Direktstimme für einen Kandidaten, die zweite als Listenstimme für eine Partei (Landesliste).

Bei der Landtagswahl habe ich zwei Stimmen. Was bewirken sie, welche ist die Wichtigere?

Jeder Wähler hat zwei Stimmen; eine erste Wahlkreisstimme für die direkte Wahl eines Wahlkreisabgeordneten; eine zweite Landesstimme für die Wahl einer Partei. Durch die erste Stimme (linke Seite auf dem Stimmzettel) wird in jedem Wahlkreis ein Abgeordneter direkt gewählt. Als gewählt gilt der Bewerber, der die meisten Stimmen im Wahlkreis auf sich vereint.
Die zweite Stimme wird auf der rechten Stimmzettelhälfte abgegeben. Mit dieser Stimme entscheidet sich der Wähler für eine bestimmte Partei (Landesliste). Unter dem jeweiligen Parteinamen sind die ersten fünf Bewerber der Landesliste aufgeführt. Die zweite Stimme ist die maßgebende Stimme für die Verteilung der Sitze insgesamt auf die einzelnen Parteien.
Für eine Partei, die zwar um Landesstimmen (Landeslisten) wirbt, aber keinen Direktbewerber (Wahlkreisbewerber) zur Wahl stellt, bleibt das entsprechende Feld auf der linken Stimmzettelhälfte leer.
Das Votum zwischen der Parteizugehörigkeit des Wahlkreisbewerbers und der Partei (Landesliste) kann, muss aber nicht identisch sein.

Wer kann in den Thüringer Landtag gewählt werden?

Alle Deutschen sind wählbar, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens einem Jahr im Wahlgebiet ihren Wohnsitz oder Lebensmittelpunkt oder dauernden Aufenthalt haben. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt, wem durch Endentscheidung ein Betreuer zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten bestellt wurde, oder wer sich aufgrund einer gerichtlichen Anordnung in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.

Wer kann unter welchen Umständen ein Wahlehrenamt ablehnen?

Die Übernahme eines Wahlehrenamtes können laut Landeswahlordnung ablehnen:
• Mitglieder der Bundes- oder Landesregierung
• Wahlberechtigte, die am Wahltag das 65. Lebensjahr vollendet haben
Des Weiteren kann ein Wahlehrenamt ablehnen, wer glaubhaft versichert, dass die
• Fürsorge der Familie
• dringende berufliche Gründe
• Krankheit
• sonstige gewichtige Gründe
einer Ausübung des Ehrenamtes entgegenstehen.


Briefwahl

Was ist Briefwahl?

Bei der Briefwahl wählt der Wähler bereits vor dem eigentlichen Wahltag. Per Briefwahl kann jeder wählen, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Die Briefwahlunterlagen müssen beantragt werden. Die vom Wähler ausgefüllten Briefwahlunterlagen können per Post an die zuständige Gemeindebehörde versandt oder auch persönlich dort abgegeben werden.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer „Briefwahl vor Ort“. Dabei können Sie direkt vor Ort in einer für Sie zuständigen Briefwahlstelle brieflich abstimmen. Dazu sollten Sie Ihre Wahlbenachrichtigung und Ihren Personalausweis mitbringen.

Was muss derjenige tun, der per Briefwahl wählen will?

Wer an der Briefwahl teilnehmen möchte, benötigt einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen (Stimmzettel, Stimmzettelumschlag, Wahlbriefumschlag und Wahlschein). Diese Unterlagen erhält der Wahlberechtigte auf Antrag bei seiner Gemeinde.

Wie bekommt man einen Wahlschein?

Der Wahlschein muss bei der Gemeinde beantragt werden. Der Antrag kann mündlich (nicht jedoch telefonisch) oder schriftlich (z.B. per Fax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung) gestellt werden. In dem Antrag ist in jedem Fall außer dem Namen und der Adresse auch das Geburtsdatum, die Stimmbezirksnummer und die Nummer des Wählers im Wählerverzeichnis anzugeben, damit die Gemeinde sicher sein kann, dass der Antrag auch tatsächlich von dem Wahlberechtigten gestellt wurde. Die Angabe der Wählerverzeichnisnummer beschleunigt die Antragsbearbeitung.
Wer den Antrag schriftlich stellt, sollte dazu den auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung aufgedruckten Vordruck verwenden.
Für die elektronische Antragstellung haben viele Gemeinden auf ihrer Homepage ein Online Formular eingestellt. Darüber hinaus stellt der Landeswahlleiter unter www.wahlen.thueringen.de und auf Wunsch der Gemeinde ebenfalls das Online-Formular zur Beantragung der Briefwahl per Internet bereit.
Der Antrag kann aber auch mit einer formlosen E-Mail, Telefax oder per Brief, die jedoch die oben genannten Angaben unbedingt enthalten müssen, gestellt werden. Wer den Antrag mündlich bei der Gemeinde stellt, wird in der Regel die Möglichkeit erhalten, seine Stimme gleich vor Ort abzugeben.
In der Regel muss der Antrag spätestens bis zum Freitag vor dem Wahlsonntag um 18:00 Uhr gestellt werden. Im Fall einer plötzlichen Erkrankung kann dies noch bis zum Wahltag um 15:00 Uhr geschehen.
Zusammen mit dem Wahlschein bekommt der Wähler die Briefwahlunterlagen zugesandt. Er kann sich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen auch an eine andere Adresse, als die mit der er bei seiner Gemeinde gemeldet ist, zusenden lassen.

Wie werden die Briefwahlunterlagen ausgefüllt?

Mit den Briefwahlunterlagen bekommt der Wähler ein Merkblatt zur Briefwahl zugeschickt. Dieses Merkblatt gibt eine genaue Anleitung zu der Stimmabgabe per Briefwahl. Den Hinweisen, insbesondere zur Verwendung der Umschläge und zur Unterzeichnung der Versicherung an Eides statt, sollte sorgfältig gefolgt werden, da die Stimmabgabe ansonsten ungültig ist.
Für die Vorgehensweise ergibt sich die folgende Reihenfolge:
Zuerst wird der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet und in den kleineren grünen Stimmzettelumschlag gelegt. Dieser wird zugeklebt. Dann unterschreibt der Wähler auf dem Wahlschein die dort aufgedruckte „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“ unter Angabe des Ortes und des Datums, legt den grünen Stimmzettelumschlag und den Wahlschein in den größeren roten Wahlbriefumschlag, klebt diesen zu und schickt ihn ab oder gibt ihn bei der darauf angegebenen Stelle ab.
Wer wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder aus sonstigen Gründen nicht lesen oder den Stimmzettel nicht selbst kennzeichnen kann, darf sich einer Hilfsperson bedienen. Die Hilfsperson muss den Stimmzettel entsprechend dem Willen des Wählers kennzeichnen und Kenntnisse geheim halten, die sie dabei erlangt. Sie unterschreibt anstelle des Wählers auf dem Wahlschein die „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“.

Wohin und bis wann muss der Wahlbrief abgeschickt werden?

Die richtige Adresse ist auf dem roten Wahlbriefumschlag bereits aufgedruckt. Dort muss der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingehen. Die Verantwortung dafür, dass der Wahlbrief rechtzeitig vorliegt, trägt der Wähler.
Der Wahlbrief sollte deshalb innerhalb der Bundesrepublik Deutschland spätestens am Mittwoch vor dem Wahlsonntag, bei Versendung aus dem Ausland je nach der regelmäßigen Beförderungsdauer entsprechend früher, abgeschickt werden. Er kann bei der zuständigen Stelle auch abgegeben werden.
Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland muss für die Versendung als einfacher Brief kein Porto gezahlt werden, wenn der Brief durch ein Postunternehmen ausgeliefert wird, das mit der unentgeltlichen Beförderung betraut ist (Deutsche Post AG). Ein Hinweis zu diesem Postunternehmen ist auf dem roten Wahlbriefumschlag aufgedruckt. Bei Versendung als Einschreiben oder Express-Brief muss das dafür erforderliche zusätzliche Porto gezahlt werden. Ebenso muss Porto gezahlt werden, wenn der Wahlbrief aus dem Ausland abgeschickt wird.


Wahl im Wahlraum

Wo kann man seine Stimme abgeben?

Der Wahlraum, in dem der Wähler seine Stimme abgeben kann, steht auf der Wahlbenachrichtigung. Der Wahlraum kann auch der Wahlbekanntmachung der Gemeinde entnommen werden. Besitzer eines Wahlscheines können auch in einem anderen Wahlraum ihres Wahlkreises wählen. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit der Briefwahl.

Welche Unterlagen/Dokumente muss man zur Wahl in den Wahlraum mitbringen?

Grundsätzlich sollte zur Wahl die Wahlbenachrichtigung und der Personalausweis oder der Reisepass mitgenommen werden. Die Vorlage der Wahlbenachrichtigung erleichtert es den Wahlvorständen, den Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis aufzufinden und durch die Vorlage eines amtlichen Ausweises kann der Wahlberechtigte sich über seine Person eindeutig ausweisen, sofern dies verlangt wird.
Wer die Wahlbenachrichtigung verlegt hat, kann auch ohne diese wählen gehen. In diesem Fall sollte der Reisepass oder Personalausweis sicherheitshalber mitgenommen werden.
Wer einen Wahlschein bekommen hat, muss den Wahlschein mitbringen – dies gilt auch dann, wenn er in seinem „eigenen“ Wahlraum wählen möchte.

Kann man sich bei der Stimmabgabe helfen lassen oder Hilfsmittel verwenden (Wahlschablone)?

Wähler, die wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder aus sonstigen Gründen nicht lesen oder den Stimmzettel nicht selbst kennzeichnen können, dürfen eine Hilfsperson mit in die Wahlkabine nehmen. Zur Hilfsperson kann auch ein Mitglied des Wahlvorstandes bestimmt werden.
Die Hilfsperson muss den Stimmzettel entsprechend dem Willen des Wählers kennzeichnen und Kenntnisse, die sie dabei erlangt, geheim halten. Blinde und sehbehinderte Wähler können zur Kennzeichnung des Stimmzettels eine Wahlschablone verwenden.

Unter welchen Umständen ist meine Stimme ungültig?

Abgegebene Stimmen werden unter bestimmten Voraussetzungen durch den Wahlvorstand für ungültig erklärt. Wahlkreis- oder Landesstimme sind ungültig, wenn der Stimmzettel den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder Zusätze, Vorbehalte und Anmerkungen zu Bewerbern enthält.
Wahlkreis- und Landesstimme sind ungültig, wenn der Stimmzettel keinerlei Kennzeichnungen enthält, d.h. leer abgegeben wurde.
Weiterhin sind beide Stimmen ungültig, wenn der Stimmzettel nicht amtlich hergestellt wurde. Wird ein Strich quer über das gesamte Blatt gezogen, werden ebenfalls beide Stimmen für ungültig erklärt.

Ist der Stimmzettel für einen anderen Wahlkreis gültig ist, so ist nur die Wahlkreisstimme ungültig.
Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe, so ist nur die nicht abgegebene Stimme ungültig.

In welchem Zeitraum ist der Wahlraum geöffnet?

Der Wahlraum ist durchgängig von 8 bis 18 Uhr für die Stimmabgabe geöffnet.


Ermittlung des Wahlergebnisses

Wann und durch wen wird das Wahlergebnis ermittelt?

Das vorläufige Wahlergebnis wird im Wahlbezirk durch den Wahlvorstand unmittelbar im Anschluss an die Wahl – also ab 18 Uhr am Wahlsonntag – ermittelt.

Kann jeder bei der Ergebnisermittlung zusehen?

Ja, wie die gesamte Wahlhandlung sind auch die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses öffentlich.

Wo kann man sich über das offizielle Ergebnis informieren?

Das Wahlergebnis wird auf der Homepage des Landeswahlleiters ( www.wahlen.thueringen.de ) veröffentlicht. Außerdem macht er das Wahlergebnis im Thüringer Staatsanzeiger öffentlich bekannt. Wahlforschungsinstitute berichten am Wahlabend aufgrund von Prognosen bzw. Hochrechnungen. Diese Prognosen und Hochrechnungen stellen jedoch kein amtliches Wahlergebnis dar.

Wie werden die Sitze im Landtag auf die einzelnen Bewerber verteilt?

In den 44 Wahlkreisen sind diejenigen Kandidaten gewählt, die die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Wahlkreisstimmen erzielt haben. An diese in den Wahlkreisen direkt gewählten Kandidaten (Direktkandidaten) werden 50 % der gesamten Landtagssitze (88) vergeben.
Die verbleibende Sitzzahl (44) wird auf die Parteien, die die (5 %) Sperrklausel überwinden konnten, nach dem Verfahren Hare/Niemeyer entsprechend dem Verhältnis ihrer insgesamt im Land erreichten Landesstimmenzahlen verteilt. Dabei bleiben die Landesstimmen jener Wähler unberücksichtigt, die mit der Wahlkreisstimme einen erfolgreichen Wahlkreiskandidaten gewählt haben, der keiner zugelassenen Landesliste angeschlossen ist.
Erhält hiernach eine Partei, auf die mehr als die Hälfte aller zu berücksichtigenden Landesstimmen entfallen sind, nicht auch mehr als die Hälfte der zu vergebenden Mandate, so wird dieser Partei auf Kosten der anderen Parteien ein weiterer Sitz zugeteilt.
Von den so auf die Landesliste einer Partei entfallenden Sitzen werden die in den Wahlkreisen direkt errungenen Mandate abgezogen. Die verbleibenden Sitze werden entsprechend der Reihenfolge der Bewerber auf der Landesliste vergeben. Bewerber, die in einem Wahlkreis gewählt sind, bleiben auf der Landesliste unberücksichtigt. Ist die Landesliste erschöpft, bleiben weitere Sitze unbesetzt.

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